Sie können grundsätzlich unter vier verschiedenen Abrechnungsmodellen wählen:

Die Abrechnung erfolgt entweder nach den Gebührensätzen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder (auf Wunsch und verbindlich im Falle reiner Beratungen und Gutachten) über Vergütungsvereinbarungen, wobei entweder eine Pauschale für Erstberatungen, ein Stundensatz für die außergerichtliche Beratung und Vertretung oder eine Gegenstandswertfestlegung vereinbart werden kann. Ich verlange häufig keine Vorschüsse vor Tätigkeitsaufnahme, werde Ihnen aber - zur Verringerung des Forderungsausfallrisikos - nach Abschluss einzelner Abschnitte der Tätigkeit (z.B. vor Erhebung der Klage, wenn eine außergerichtliche Lösung mit der Gegenseite gescheitert ist) eine Zwischenabrechnung oder Vorschussrechnung schicken, deren Bezahlung Voraussetzung für meine weitere Tätigkeit ist.

2. Im Fall der Rechtsberatung über das Online-Formular kontrolliere ich Ihre Identität nicht nach. Prinzipiell könnten Sie anonym bleiben. Im Gegenzug erwarte ich die Überweisung eines angemessenen Vorschusses. Sie werden nach Abschluss meiner Tätigkeit eine Endabrechnung per eMail-Anhang oder auf Wunsch per Post (notwendig bei Firmen wegen Anerkennung durch das Finanzamt) erhalten.

3. Rechtsschutzversicherung:

Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so übernehme ich für Sie gerne die Einholung der Deckungszusage. Im Anschluss werde ich direkt mit Ihrer Rechtsschutzversicherung abrechnen. In seltenen Fällen verweigert die Versicherung die Deckungszusage oder es erfordert mehrere Schriftsätze. Nur in diesen schwierigen Fällen müssen Sie sich entweder selbst mit Ihrer Versicherung auseinandersetzen oder ich übernehme das für Sie, behalte mir aber vor, Ihnen aufgrund des erheblichen Aufwandes eine Geschäftsgebühr aus dem (verhältnismäßig niedrigen) Gegenstandswert der voraussichtlichen Anwaltsgebühren in Rechnung zu stellen, die die Rechtsschutzversicherung nicht übernimmt. Denn es handelt sich bei der Einholung der Deckungszusage um einen eigenen Streitgegenstand, der extra abgerechnet werden kann.

4. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe:

Falls Sie sich die Rechtsberatung/-vertretung nicht leisten können, können Sie auf Mittel des Staates zurückgreifen. Beantragen können Sie den sog. Berechtigungsschein für die außergerichtliche Beratung bzw. Vertretung durch einen Rechtsanwalt am Amtsgericht an Ihrem Wohnort. Das Antragsformular ist auch in der Kanzlei vorrätig. Notwendig sind Belege für Ihr monatliches Einkommen, Vermögenswerte, monatliche Belastungen, Schulden und der Mietvertrag. Für die Vertretung vor Gericht müssen Sie Prozesskostenhilfe am Gericht der Hauptsache beantragen, hierbei helfe ich Ihnen gerne. Sollte Ihnen aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Situation Beratungshilfe bzw. Prozesskostenhilfe gewährt werden, müssen Sie für meine Anwaltsgebühren und eventuelle Gerichtskosten nicht aufkommen. Prozesskostenhilfe umfasst jedoch nicht die Anwaltsgebühren der gegnerischen Partei, die Sie allerdings nur im Falle einer Niederlage vor Gericht zu tragen hätten.