Newsletter der Anwaltskanzlei-Walther   1/2004

 

Zivilprozessrecht: Mithören eines Telefonats  ***  Art. 2 I, 1 I GG, § 286 ZPO

BGH - XI ZR 165/02
Urteil vom 18.02.2003


Das Mithören eines Telefonats ist prinzipiell nur dann zulässig, wenn der "Belauschte" einverstanden ist. Deshalb darf das Gericht die Zeugenaussage des "Lauschers" - im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 Zivilprozessordnung) - nicht verwerten.
Art. 2 Absatz 1 in Verbindung mit Art. 1 Grundgesetz schützen unter anderem das gesprochene Wort als Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Hierzu gehört auch die Befugnis, selbst zu bestimmen, ob der Gesprächsinhalt nur dem Gesprächspartner, einem bestimmten Personenkreis oder der Öffentlichkeit zugänglich sein soll. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht wird jedoch durch die verfassungsmäßige Ordnung (Art. 2 Absatz 1 GG) und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Absatz 3 GG), hier in Form der Gewährleistung einer funktionstüchtigen Rechtspflege, beschränkt. Es ist daher zwischen dem gegen die Verwertung sprechenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht des "Belauschten" und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse der anderen Prozesspartei abzuwägen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht verliert nicht an Gewicht, wenn keine besonders persönlichkeitssensiblen Daten ausgetauscht oder keine besondere Vertraulichkeit des Gesprächs vereinbart wurden. Das Verwertungsinteresse würde überwiegen, wenn sich der Beweisführer in einer (unverschuldeten) notwehrähnlichen Lage befinden würde. Das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern (Vernehmung des "Lauschers" als Zeugen), rechtfertigt die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei allerdings nicht.
 

Arbeitsrecht: Angebot der Weiterbeschäftigung im Kündigungsschutzprozess * § 4 KSchG

BAG - 5 AZR 500/02
Urteil vom 24.09.2003


Ein Arbeitnehmer muss das Angebot der Weiterbeschäftigung durch den Arbeitgeber annehmen, wenn er in erster Instanz mit seiner Kündigungsschutzklage die Weiterbeschäftigung erstritten hat. Dies gilt unabhängig davon, ob sie als normale Beschäftigung oder als Prozessbeschäftigung zu qualifizieren ist.
Verweigert der Arbeitnehmer die Arbeitsaufnahme, dann steht ihm ab diesem Zeitpunkt kein Vergütungsanspruch  mehr zu, selbst bei endgültigem Gewinn des Kündigungsschutzprozesses. Eine Ausnahme läge nur dann vor, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar wäre. Rechtlich gesehen endet zwar der Annahmeverzug des Arbeitgebers wegen des (nicht angenommenen) Angebots des Arbeitnehmers, die normale Beschäftigung wieder aufzunehmen, nicht aufgrund der erstmaligen Arbeitsaufforderung infolge des Weiterbeschäftigungsurteils der ersten Instanz, da es sich um eine Prozessbeschäftigung handelt. Dennoch ist der böswillig unterbliebene Verdienst auf den Vergütungsanspruch in vollem Umfang anzurechnen.

 
Arbeitsrecht: Kirchenaustritt als Kündigungsgrund  ***  §§ 621 ff. BGB

VGH BW - 9 S 1077/02
Urteil vom 26.05.2003


Der Kirchenaustritt stellt dann einen Kündigungsgrund dar, wenn der Arbeitgeber eine kirchliche Einrichtung ist und es sich um einen leitenden Mitarbeiter handelt.
Dies folgt aus der Verfassungsgarantie des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts. Falls eine christliche Kirche den Kirchenaustritt als Loyalitätsverletzung und demzufolge als Kündigungsgrund ansieht, muss dies hingenommen werden. Im konkreten Fall ist eine Krankenschwester in leitender Position in einem kirchlich ausgerichteten Krankenhaus beschäftigt gewesen.
 

Arbeitsrecht: Wirksamkeit von Vertragsstrafenabreden in vorformulieren Arbeitsverträgen

DB 03, 2546
Conein-Eickelmann


Die zur Wirksamkeit von Vertragsstrafenabreden in vorformulierten Arbeitsverträgen ergangenen Entscheidungen sehen diese mehrheitlich als unwirksam an. Die Rechtsunsicherheit besteht jedoch weiter fort, weil die Begründungen wenig überzeugend sind. In Rechtsprechung und Literatur ist dieses Problem daher weiterhin umstritten. In derartigen Fällen ist ein hohes Prozessrisiko einzukalkulieren.
 
Öffentliches Recht: Menschenwürde und Folterverbot - Debatte um Relativierung des Folterverbots

DÖV 03, 873
Wittreck


Durch den Fall Metzler ist die Debatte um eine Relativierung des Folterverbots vom Zaune gebrochen worden. Während eine Ansicht den Eingriff in die Menschenwürde von Straftätern zum Schutze ihrer Opfer zulassen und daher Art. 1 Absatz 1 Grundgesetz gegen Art. 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz abwägen will, ist die Menschenwürde nach der klar herrschenden Meinung absolut unantastbar.
Die Strafbarkeit von Polizeibeamten oder Angehörigen, die einen Entführer gewaltsam zur Preisgabe des Aufenthaltsortes des Entführten zwingen wollen, beantwortet sich nach dem materiellen Strafrecht. Zwar ist die angedrohte oder tatsächliche Folterung des Entführers rechtswidrig, kann jedoch im konkreten Einzelfall entschuldigt sein. Der Eingriff in die Menschenwürde des Entführers kann nicht mit dem Schutz des Grundrechts auf Leben gerechtfertigt werden. Jedoch gibt es keine überzeugenden Gründe dafür, den Eingriff in die Menschenwürde des Entführers zum Schutz der Menschenwürde des Entführten auszuschließen. Ein Eingriff in die körperliche Integrität des Täters könnte deshalb insbesondere in Entführungsfällen im Sinne einer rechtfertigenden Pflichtenkollision als rechtmäßig anzusehen sein.
 
Strafrecht: Unverzügliche Benachrichtigung bei Verkehrsunfall  ***  § 142 StGB

OLG Hamm - OLGR 03, 280
Urteil vom 9.04.2003


Prinzipiell muss jeder Unfallbeteiligte am Unfallort Feststellungen zu seiner Person, seinem Fahrzeug und der Art seiner Beteiligung am Unfall ermöglichen. Er kann jedoch nach einer "angemessenen Wartezeit" den Unfallort verlassen, sofern er die Feststellungen "unverzüglich nachträglich ermöglicht". Die angemessene Wartezeit bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Bei bloßem, eher geringen Sachschaden und eindeutiger Haftungslage darf der Unfallverursacher, wenn mit dem Eintreffen des Geschädigten auch bei weiterem Warten nicht zu rechnen ist, den Unfallort verlassen. Bei einem Verkehrsunfall zur Nachtzeit genügt der Unfallverursacher in diesem Fall seiner Benachrichtigungspflicht, wenn er am nächsten Morgen zu Beginn üblicher Geschäftszeiten den Geschädigten oder eine nahe gelegene Polizeidienststelle informiert (§ 142 III Strafgesetzbuch).
 
Strafrecht: Turnschuh als gefährliches Werkzeug  *** § 224 I Nr. 2 StGB

3BGH - 4 StR 527/02
Urteil vom 20.03.2003


Die einfache vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Strafgesetzbuch) kann durch den Einsatz eines gefährlichen Werkzeuges qualifiziert werden. Dies hat zur Folge, dass der Strafrahmen außer in minderschweren Fällen auf sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe angehoben wird. Springerstiefel wurden wegen der Stahlkappen bisher schon als gefährliches Werkzeug eingestuft. Diese Entscheidung hebt hinsichtlich anderer Schuhe hervor, dass es auf die Umstände des Einzelfalles für eine Qualifizierung eines Schuhes als gefährliches Werkzeug ankommt. So können Turnschuhe der heute üblichen Art durchaus geeignet sein, erhebliche Körperverletzungen hervorzurufen, weshalb sie als gefährliches Werkzeug qualifiziert werden könnten.
 
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Newsletter vom 04.01.2004